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Unterhaltsrecht
Zum 01.Juli 2013 trat ein neues Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft.
Eine wesentliche Änderung ist in § 2 Abs. 1 Satz UVG vorgesehen. Die monatliche Unterhaltsleistung richtet sich nunmehr der Höhe nach an § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB aus, woraus sich der monatliche Mindestunterhalt ergibt. Die Festlegung konkreter Mindestbeträge ist damit aufgehoben.