Zum 01.Juli 2013 trat ein neues Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft.
Eine wesentliche Änderung ist in § 2 Abs. 1 Satz UVG vorgesehen. Die monatliche Unterhaltsleistung richtet sich nunmehr der Höhe nach an § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB aus, woraus sich der monatliche Mindestunterhalt ergibt. Die Festlegung konkreter Mindestbeträge ist damit aufgehoben.
Geblieben ist jedoch, dass im Rahmen des Unterhaltsvorschusses die Anrechnung des gesamten Kindesgeldes erfolgt, was im Widerspruch zu § 1612 b BGB steht und entsprechende Ungleichbehandlungen zu Folge hat.
Nicht geändert hat sich auch daran, dass weiterhin nur bis zum 12. Lebensjahr der Kinder Unterhaltsvorschuss bezogen werden kann. Klargestellt wird im Rahmen der Gesetzesänderung, das, wie bisher auch, lediglich eine Bezugsdauer von 72 Monaten möglich ist, auch dann wenn vorausgezahlte Unterhaltsbeträge der zahlenden Stelle erstattet worden sind.
Die Rechte der Leistungsträger wurden zudem erweitert. Nunmehr kann die Zahlende Stelle auch Auskunft von den Finanzämtern und sogar Auskunft des Arbeitgebern eines dem Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteil verlangen.
Die Inanspruchnahme der Finanzämter kann nunmehr sogar dazu führen, dass über das Bundeszentralamt für Steuer ein Kontenabruf bei den Kreditinstituten erfolgt.
Nach wie vor geht der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlung zusammen mit dem Auskunftsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf das Land über, soweit Unterhaltsansprüche nach dem UVG tatsächlich gezahlt worden sind.